Die Kurzzeitpflege endet automatisch mit Beginn der Abwesenheit. Der Kurzzeitpflegeplatz wird aber noch 3 Tage für Sie reserviert. Bitte sprechen Sie zeitnah mit der Heimleitung und lassen Sie sich beraten.
Bringen Sie bitte für Ihren gesamten Aufenthalt für die Kurzzeit- bzw. Verhinderungspflege in unserem Haus Ihr Inkontinenzmaterial, sowie Ihre Medikamente in der Originalverpackung, das Ärztliche Zeugnis nach IfSG §36, sowie eine aktuelle ärztliche Einnahmevorschrift der Medikamente mit. Bitte denken Sie auch unbedingt an Ihren Personalausweis und Ihre Krankenkassen-Chipkarte.
Außerdem sollten Sie Ihre persönlichen Hilfsmittel (Rollstuhl, Rollator, Toilettenstuhl, Weichlagerungssystem, …) mitbringen.
Bitte geben Sie uns bei Abwesenheit Ihrer Pflegeperson einen Ansprechpartner an. Klären Sie auch ab, ob Ihr Hausarzt in dieser Zeit die Betreuung übernimmt oder ob ein Vertretungsarzt gefunden werden muss.
Ihre Wäsche kann durch unsere Wäscherei gewaschen werden. Wir versorgen nur Wäsche die Trockner geeignet ist. Um einen reibungslosen Wäschedurchlauf zu gewährleisten, benötigen Sie von Kleidungsstücken, die täglich gewechselt werden, mindestens 15 Kleidungsstücke. Handtücher, Waschlappen und Bettwäsche stellt das Haus. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass es bis zu 14 Tage nach Beendigung der Kurzzeit- bzw. Verhinderungspflege dauern kann, bis Ihre Wäsche vollständig bei uns aus der Wäscherei ankommt. Bitte treffen Sie spätestens bei der Ankunft in unserem Haus Absprachen, wie Sie die Wäscheversorgung wünschen.
Wir sind bemüht, Aufnahmen am Wochenende und an Feiertagen möglichst zu vermeiden. Sollte eine Aufnahme an diesen Tagen unumgänglich sein, müssen Sie bereits am Tag vor der Aufnahme sämtliche pflegerelevanten Informationen dem zuständigen Pflegepersonal der Wohngruppe übermitteln.
Bitte bedenken Sie, dass auch bei Aufnahmen an einem Mittwoch oder Freitag, die meisten Arztpraxen und unter Umständen auch die Apotheken geschlossen haben und somit ärztliche Verordnungen und ähnliches bereits vorher besorgt werden müssen.
Bei Entlassungen aus dem Krankenhaus werden grundsätzlich keine Medikamente mitgegeben. Die notwendigen Verordnungen muss der Hausarzt bzw. vertretende Hausarzt ausstellen.
Für Ihren Kurzzeitpflegeaufenthalt benötigen wir – unabhängig von Ihrem eigenen Geld – ein kleines „Taschengeld“ im Sekretariat, wenn Sie die Barbetragsverwaltung durch uns nutzen wollen. Davon werden eventuelle Medikamentenzuzahlungen oder auch – wenn Sie es wünschen – Fußpflege, Friseur etc. bezahlt. Ein etwaiges Guthaben auf Ihrem Barbetragskonto wird Ihnen mit der Endabrechnung erstattet.
Wenn Sie beihilfeberechtigt sind, zahlt die Pflegekasse in der Regel 50 % der Pauschale, die Differenz bekommen Sie über Ihre Beihilfestelle dazu.
Bitte überprüfen Sie, ob Ihr Einkommen ausreicht. Reichen Ihre Renten/Pensionen, Werksrenten, Renditen, evtl. Mieteinnahmen (also Ihre laufenden Einnahmen pro Monat) zur Deckung der Heimkosten nicht aus und ist Ihr angespartes Vermögen nicht höher als 10.000 € (bei Alleinstehenden), bei nicht getrennt lebenden Ehepaaren liegt die Freigrenze bei insges. 20.000 € und bei Kriegsopferhilfe höher, wenden Sie sich bitte mit einem Antrag auf Sozialhilfe an das vor Heimaufnahme zuständige Sozialamt. Es gilt das Datum der Antragstellung!
Wenn Ihre eigenen Mittel nicht ausreichen, um den Heimaufenthalt auf Dauer zu bezahlen und Sie noch kein Pflegegrad haben, d.h., wenn absehbar ist, dass Sie einen Sozialhilfebedarf haben werden, müssen Sie vor der Heimaufnahme klären, ob der Sozialhilfeträger bereit ist die Kosten zu übernehmen. In diesem Fall wird in der Regel das Gesundheitsamt beauftragt zu überprüfen, ob eine dauerhafte Heimunterbringung überhaupt notwendig ist. Wenn Sie bei Aufnahme in unserem Haus bereits einen Pflegegrad haben, entfällt diese Überprüfung.
Anträge zur Kostendeckung für die Aufnahme in einem Seniorenpflegeheim für Bürger der Stadt Braunschweig stellen Sie bitte bei der
Stadt Braunschweig Email: soziale.hilfen@braunschweig.de
FB Soziales und Gesundheit Tel.: 0531/ 4701
FAX: 0531/470-8059
Naumburgstr. 25 Sprechzeiten: Mo-Mi-Fr
38124 Braunschweig 9.00 Uhr – 12.30 Uhr
Für den Antrag benötigt der FB Soziales und Gesundheit folgende Unterlagen:
• gültiger Personalausweis bzw. Pass
• Schwerbehindertenbescheid
• Verdienstbescheinigungen der letzten drei Monate
(auch Zusatzrentenbescheide, Mieteinnahmen etc.)
• evtl. Wohngeldbescheid
• Bescheinigung der Krankenkasse/Pflegekasse über die Höhe der gewährten Leistungen (ambulanter oder stationärer Bereich)
• Rentenbescheide
• Pensionsbescheide
• ggfs. Grundsicherung
• Leistungsbescheide des Versorgungsamtes und Ausgleichsamtes
• Nachweis über die Höhe der Kindergeldzahlung
• Scheidungsurteil / Unterhaltsurteil
• Sparbücher und sonstige Vermögensnachweise
– auch aufgelöste – der letzten zehn Jahre
• Girokonto- und Postgirokontoauszüge der letzten drei Monate
• Nachweise über andere Vermögenswerte der letzten zehn Jahre mit notariellen Verträgen und Grundbuchauszügen
• Policen über Versicherungen – einschl. Rückkaufswerte der Lebens- und Sterbegeldversicherungen
• Erklärung zu verschenktem Vermögen der letzten zehn Jahre
• Betreuerausweis
• Aufstellung des Ehegatten über monatliche Belastungen
• Mietnachweis
Dann berechnen wir für den Zeitraum der Kurzzeit- bzw. Verhinderungspflege einen Pflegegrad höher als der zuletzt bei Ihnen festgestellte Pflegegrad. Bitte berücksichtigen Sie hierbei, dass sich der Zeitraum der Kurzzeit- bzw. Verhinderungspflege entsprechend verkürzt. Die Grundlage hierfür sind unsere aktuellen Pflegesatzvereinbarungen.
Wenn Sie noch nicht wissen, ob Tagespflege Ihnen überhaupt gefällt, dann vereinbaren Sie mit uns einen kostenlosen Schnuppertag. Wir holen Sie von Zuhause ab, Sie verbringen einen Tag bei uns, ohne den ganzen Papierkram und bringen Sie natürlich auch wieder nach Hause. Dann können Sie in Ruhe entscheiden, wie es weiter geht.
Wenn Sie privat versichert sind, rechnen Sie die Pflegekosten direkt mit Ihrer Pflegekasse ab.
Wenn Ihre eigenen Mittel nicht ausreichen, um den Eigenanteil der Kurzzeitpflege zu bezahlen, müssen Sie vor der Aufnahme den Sozialhilfeträger informieren: Stadt Braunschweig, FB Soziales und Gesundheit, Naumburgstr. 25, Tel.: 0531/ 4701, FAX: 0531/470-8059, Email: soziale.hilfen@braunschweig.de
Ihr Eigenanteil setzt sich ab Pflegegrad 2 aus den Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionsfolgekosten zusammen. Mit Pflegegrad 1 müsste zusätzlich auch die Pflege selbst bezahlt werden.
Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege. Voraussetzung ist, dass bereits mindestens 6 Monate ein Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung besteht.
Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden, besteht Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung. Dies gilt: für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen oder in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist.
Für Bewohner, die unmittelbar im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt in die Kurzzeitpflege aufgenommen werden, wird entsprechend unserer aktuellen Pflegesatzvereinbarung in den Pflegegraden 2 – 4 für den Zeitraum der Kurzzeit- bzw. Verhinderungspflege der nächst höhere Pflegegrad abgerechnet. Dieses hat keinen Einfluss auf Ihren Eigenanteil; allerdings verkürzt sich der Zeitraum der Kurzzeit- bzw. Verhinderungspflege.
Ihr Eigenanteil setzt sich ab Pflegegrad 2 aus den Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionsfolgekosten zusammen. Mit Pflegegrad 1 muss zusätzlich auch die Pflege selbst bezahlt werden.
Die Kurzzeitpflege endet automatisch mit Beginn der Abwesenheit. Der Kurzzeitpflegeplatz wird aber noch 3 Tage für Sie reserviert. Bitte sprechen Sie zeitnah mit der Heimleitung und lassen Sie sich beraten.
Wenn Sie sich im Krankenhaus befinden und noch keinen Pflegegrad haben, stellen Sie bitte keinen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung bei Ihrer Pflegekasse, sondern, veranlassen Sie vor Entlassung im Krankenhaus eine Schnelleinstufung über den Sozialen Dienst oder die behandelnden Ärzte im Krankenhaus. Hier wird dann per Aktenlage ein vorläufiger Pflegegrad durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen festgestellt. Dieser gilt dann als Kostenzusage mindestens bis zur endgültigen Einstufung in der häuslichen Umgebung oder weiterversorgenden Einrichtung. Eine Schnelleinstufung kann nur im Krankenhaus vorgenommen werden, in einer Reha-Maßnahme ist dieses nicht möglich. Bei Antragstellung auf Leistungen bei Ihrer Pflegekasse würde der Pflegegrad erst zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt, das könnte für Sie bedeuten, dass kein Pflegegrad festgestellt wird und sie auch rückwirkend keine Leistungen erhalten. Diese Finanzierungslücke können Sie vermeiden, wenn Sie die Schnelleinstufung im Krankenhaus veranlassen.
Eine erfolgreiche Schnelleinstufung in mindestens Pflegegrad 2 im Krankenhaus ist Voraussetzung für die Aufnahme zur Kurzzeitpflege bei uns.
Bitte beachten Sie: Mit einer Verordnung des Krankenhauses über Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit nach SGB V § 39c können wir Sie nicht aufnehmen!
Während des Kurzzeitpflege erhalten Sie das hälftige Pflegegeld und den Entlastungsbeitrag weiter. Sie können dann Ihre Eigenanteilsrechnung bei der Pflegekasse einreichen und erhalten diese entsprechend oder anteilig erstattet.
Wenn Sie einen Tagespflegeplatz gefunden haben, fordern Sie einen Antrag auf Tagespflege bei Ihrer Pflegekasse an.
Die Entlastungsleistungen in Höhe von 125€ pro Monat können Sie, sofern Sie dieses Budget nicht regelmäßig vollständig ausschöpfen, ansparen. Mit diesem Budget können Sie u.a. auch den Eigenanteil der Kurzzeitpflege bezahlen. Zusätzlich können Sie das verbliebene hälftige Pflegegeld, das während der Kurzzeitpflege weitergezahlt wird, einsetzen.
Wenn Sie Ihren Entlastungsbeitrag nur für die Tagespflege einsetzen, dann ist ein Tag in der Woche in der Tagespflege für Sie kostenneutral. D.h. Sie kommen einmal in der Woche zur Tagespflege oder erhalten Sie Pflegegeld, können Sie diesen Betrag auch einsetzen und erhöhen damit die Anzahl der Tage pro Woche in der Tagespflege und müssen kein eigenes Geld dafür einsetzen.
Zuerst benötigen Sie eine Zusage für einen Kurzzeitpflegeplatz. Dann fordern Sie einen Antrag auf Kurzzeitpflege bei der Pflegeversicherung an. Da die Pflegekosten von Haus zu Haus und Pflegegrad zu Pflegegrad unterschiedlich sind, ist es nicht leicht die Länge der Kurzzeitpflege zu berechnen. Wir helfen Ihnen beim Ausfüllen des Antrages.
Nachdem Einreichen des Antrages auf Kurzzeitpflege erhalten Sie eine Kostenzusage von der Pflegekasse. Bitte bringen Sie uns – spätestens bei Beendigung der Kurzzeitpflege – die Kostenzusage der Pflegekasse mit. Liegt uns der Bescheid nicht rechtzeitig vor, müssen wir Ihnen leider den jeweiligen Tagessatz in Rechnung stellen.
Bei der Kurzzeitpflege können Sie für einen begrenzten Zeitraum im Pflegeheim wohnen. Für die Kurzzeitpflege gibt es einen festen Betrag von 1774€ pro Jahr als Zuschuss für den pflegebedingten Aufwand von der Pflegeversicherung. Da die Kosten für den pflegebedingten Aufwand, je höher der Pflegegrad ist, steigen, reduziert sich entsprechend die Anzahl der Tage für die Kurzzeitpflege.
Anspruch auf Verhinderungspflege haben Sie, wenn Sie mindestens 6 Monate im Pflegegrad 2 oder höher eingestuft sind. Verhinderungspflege kann auf Antrag in Kurzzeitpflege umgewandelt werden. Für die Verhinderungspflege gibt es einen festen Betrag von 1612€ pro Jahr als Zuschuss für den pflegebedingten Aufwand von der Pflegeversicherung.
Sie müssen mindestens Pflegegrad 2 haben, um auch Leistungen der Pflegeversicherung für die Tagespflege zu erhalten. Sie können aber auch mit Pflegegrad 1 zur Tagespflege kommen. Allerdings sind die Kosten dann höher, da Ihnen nur der Entlastungsbetrag von 125€ pro Monat zur Reduzierung Ihres Eigenanteils zur Verfügung steht.
Die Leistungen der Pflegeversicherung für die Tagespflege erhalten Sie zusätzlich bei Inanspruchnahme.
Sie müssen mindestens Pflegegrad 2 haben.
Den Entlastungsbetrag von 125 € pro Monat erhalten alle Pflegeversicherten ab Pflegegrad 1, solange sie nicht in einer vollstationären Einrichtung auf Dauer wohnen. D.h. der Entlastungsbetrag wird während der Kurzzeit- und Verhinderungspflege und Tages- und Nachtpflege weitergezahlt.
Wird der Entlastungsbetrag von 125 € pro Monat nicht in Anspruch genommen, verfällt der Anspruch ab dem 01.07. des Folgejahres. Maximal 1.500 Euro können im Folgejahr bis zum 30.06. verbraucht werden. D.h., sie können Leistungen, die Sie in diesem Jahr in Anspruch nehmen bis zum 30.06. des kommenden Jahres bei der Pflegeversicherung einreichen. Wichtig ist, dass für alle Leistungen ein Nachweis, also eine Rechnung, vorhanden ist.